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Thema: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

  1. #154261
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Beachtliche Ausarbeitung des Wissenschaftliches Dienstes ueber den NATO-Buendnisfall und EU-Beistandsfall:

    Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste (PDF Dossier)

    Sachstand

    Konfliktpartei im Ukrainekrieg und NATO-Bündnisfall


    Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 021/24 Abschluss der Arbeit: 22. März 2024

    Erklärtes Ziel der NATO ist es weiterhin, nicht Kriegspartei im Ukrainekrieg werden zu wollen. Die jüngsten Überlegungen des französischen Präsidenten Emmanuel Macron, Bodentruppen zur Unterstützung der Ukraine im Krieg gegen Russland einzusetzen, werfen Fragen nicht nur im Hinblick auf die Konfliktbeteiligung, sondern auch auf mit Blick auf den NATO-Bündnisfall auf.

    Welche Formen die Unterstützung annehmen sollen, blieb offen:

    Denkbare Beteiligungsszenarien reichen von bloßer sanitätsdienstlicher, ausbildungstechnischer und logistischer Unterstützung, die nicht ohne weiteres eine unmittelbare Konfliktbeteiligung begründen würden, über Unterstützung beim Minenräumen in Frontnähe und bei der Luftverteidigung bis hin zu einer Beteiligung mit Kampftruppen.

    1. Einsatz von Bodentruppen eines NATO-Mitgliedstaates im Ukrainekrieg

    Der unterstützende Einsatz eines NATO-Mitgliedstaates mit Kampftruppen („direct military engagement in hostilities“) würde diesen Staat zur Konfliktpartei machen. Handelt der NATO-Mitgliedstaat dabei unilateral – also nicht im Rahmen einer vorher beschlossenen NATO-Operation und außerhalb militärischer NATO-Kommandostrukturen – werden dadurch weder die NATO als Ganzes noch die anderen NATO-Partnerstaaten zu Konfliktparteien.

    Das unilaterale militärische Vorgehen eines NATO-Mitgliedstaates mit Bodentruppen im Ukrainekrieg wäre zwar rechtlich möglich, politisch jedoch angesichts des unkalkulierbaren sicherheitspolitischen und militärischen Eskalationspotentials wohl eher unwahrscheinlich. Bei der politischen und militärischen Folgenabschätzung einer Unterstützung der Ukraine durch NATO-Staaten geht es u.a. auch darum, eine militärische Eskalation und Ausweitung des Ukrainekrieges zu vermeiden. Daher erfolgen Waffenlieferungen an die Ukraine (nur) nach entsprechenden Konsultationen und Abstimmungen unter den waffenliefernden NATO-Partnern.

    Ein sicherheitspolitischer „Alleingang“ eines NATO-Staates würde völkerrechtlich jedenfalls die Konsultationspflicht nach Art. 4 NATO-Vertrag auslösen. Im deutsch-französischen Verhältnis sieht der „Aachener Vertrag“ in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 sogar noch weitergehende Abstimmungspflichten vor, die ein unilaterales Vorgehen einer Vertragspartei ohne Rücksicht auf die sicherheitspolitischen Interessen des jeweils anderen Vertragsstaates möglichst ausschließen sollen. Der unilaterale Einsatz von Bodentruppen eines NATO-Mitgliedstaates in der Ukraine könnte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen diesem Staat und russischen Truppen in der Ukraine führen. Diese Auseinandersetzungen richten sich rechtlich nach dem ius in bello (humanitäres Völkerrecht).

    Engagieren sich Truppenteile eines NATO-Mitgliedstaates in Ausübung kollektiver Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) zugunsten der Ukraine in einem bestehenden Konflikt (zwischen Russland und der Ukraine) und werden dabei von der anderen Konfliktpartei (Russland) im Zuge des Gefechts im Konfliktgebiet attackiert, so stellt dies keinen Fall von Art. 5 NATO-Vertrag dar. Der in Art. 5 NATO-Vertrag geregelte NATO-Bündnisfall setzt tatbestandlich einen bewaffneten Angriff gegen einen NATO-Vertragspartner in Europa oder Nordamerika voraus.

    Art. 6 NATO-Vertrag regelt dabei den (geographischen) Anwendungsbereich des NATO-Bündnisfalles:

    „Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere der Parteien jeder bewaffnete Angriff - auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika […]; - auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten […] oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses befinden.“

    Entscheidend ist dabei das „territoriale Element“. Ein Angriff gegen Streitkräfte eines NATO-Mitgliedes kann zwar grundsätzlich auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines Bündnisfalles begründen; Art. 6 NATO-Vertrag erfasst insoweit jedoch nur Streitkräfte, die sich „in oder über den NATO-Mitgliedstaaten, im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet“ außerhalb eines Konfliktgebietes befinden und nicht solche, die aufgrund einer bewussten Entscheidung der politischen Führung des NATO-Mitgliedstaates an einem Konflikt in einem Nicht-NATO Mitgliedstaat („out of area“) teilnehmen.

    2. Militärische Reaktionen Russlands gegen einen NATO-Mitgliedstaat

    Anders sieht die Rechtslage aus, würde Russland als Antwort auf den Einsatz von Bodentruppen eines NATO-Mitgliedstaates Ziele auf dessen Territorium angreifen. Mit Blick auf das Beispiel „Frankreich“ bleibt zunächst einmal fraglich, wie eine (isolierte) russische Militäroperation gegen Frankreich (geographisch) überhaupt ablaufen könnte, ohne dass durch den Einsatz russischer Kampfjets oder Raketen gleichzeitig der Luftraum z.B. Polens, Deutschlands oder Italiens verletzt würde. Die Verletzung des Luftraums eines NATO-Mitgliedstaates durch Russland würde zwar rechtlich keinen „bewaffneten Angriff“ i.S.v. Art. 5 NATO-Vertrag darstellen. Im Kontext des Ukrainekrieges würde eine Verletzung des Luftraums eines NATO-Mitgliedstaates durch Russland aber unweigerlich zu militärischen Reaktionen des betreffenden NATO-Staates führen (Einsatz von Abfangjägern der sog. „Alarmrotten"), um die Unversehrtheit der Lufthoheit von dessen Territorium zu wahren. Bei der rechtlichen Bewertung einer (potenziellen) Reaktion Russlands auf eine (mögliche) militärische Intervention Frankreichs im Ukrainekrieg sind die Positionen Russlands und Frankreichs nach dem ius ad bellum entscheidend:

    Ein militärisches Engagement französischer Bodentruppen zugunsten der Ukraine würde auf der Grundlage des kollektiven Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 VN-Charta erfolgen und wäre damit völkerrechtlich zulässig. Eine militärische Reaktion Russlands gegen Ziele in Frankreich würde dagegen einen (völkerrechtswidrigen) „bewaffneten Angriff“ i.S.v. Art. 5 NATO-Vertrag darstellen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Proklamation des NATO-Bündnisfalles begründete.

    3. Proklamation des NATO-Bündnisfalles

    Der Bündnisfall gem. Art. 5 NATO-Vertrag wird von den NATO-Mitgliedstaaten durch einen Beschluss des NATO-Rats festgestellt. Eine klare Regelung dazu findet sich im NATO-Vertrag allerdings nicht. Abgesehen von den Ereignissen am 11. September 2001 („9/11“) gibt es zu Art. 5 NATO-Vertrag auch keine Staatenpraxis. Der Feststellung des NATO-Bündnisfalles liegt keine „Automatik“ zugrunde. Die NATO-Staaten entscheiden im Konsens und genießen dabei einen weiten politischen Einschätzungsspielraum.

    Ein „Anspruch“ eines bedrohten NATOPartners auf Feststellung des Bündnisfalles besteht nicht. Hat der NATO-Rat gem. Art. 5 NATO-Vertrag den NATO-Bündnisfall festgestellt, bleibt rechtlich fraglich, ob sich zu diesem Zeitpunkt lediglich der angegriffene NATO-Partner oder bereits auch alle anderen NATO-Mitgliedstaaten (quasi automatisch) in einem bewaffneten Konflikt mit dem „Angreifer-Staat“ befinden und damit zu einem legitimen militärischen Ziel (im Sinne des humanitären Völkerrechts) werden, obwohl sie selbst noch keine direkte militärische Unterstützung zugunsten des angegriffenen NATO-Partners geleistet haben.

    In den USA wird in letzter Zeit verstärkt über die verfassungsrechtliche Autonomie des US Kongresses und des US-Präsidenten und die rechtlichen Verpflichtungen der USA anlässlich eines potenziellen NATO-Bündnisfalls diskutiert. Dabei wird mit Blick auf Art. 11 NATO Vertrag hervorgehoben, dass der NATO-Vertrag die Entscheidungskompetenzen der US-Verfassungsorgane (über Krieg und Frieden) rechtlich nicht aushebeln könne. Nach US amerikanischer Rechtsauffassung würden sich die USA ungeachtet der Feststellung des NATO-Bündnisfalles noch nicht in einem kriegerischen Konflikt mit dem „Angreifer-Staat“ befinden.

    4. EU-Beistandsfall

    Ein Angriff Russlands gegen Ziele in Frankreich würde auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der EU-Beistandsklausel nach Art. 42 Abs. 7 EUV begründen. Auf Betreiben Frankreichs hatte die EU die Beistandsklausel erstmalig als Reaktion auf die Anschlagsserie des sog. „Islamischen Staates“ am 13. November 2015 in Paris (auf das Bataclan und das Stade de France) aktiviert. Der NATO-Bündnisfall wurde damals jedoch nicht proklamiert, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre.

    Dies zeigt einmal mehr, dass mit Blick auf Bündnis- und Beistandsklauseln keine politischen Automatismen in Gang gesetzt werden. Das rechtliche Verhältnis der beiden Bündnisklauseln (von EU und NATO) ist umstritten – nicht zuletzt mit Blick auf den Anwendungsbereich der Vorschriften sowie die sich daraus ergebenden teils unterschiedlichen, teils überlappenden rechtlichen und politischen Verpflichtungen. Schließlich normiert auch Art. 4 Abs. 1 des „Aachener Vertrages“ 20 im deutsch-französischen Verhältnis eine Beistandspflicht, welche lautet: „[Frankreich und Deutschland] leisten einander im Falle eines bewaffneten Angriffs auf ihre Hoheitsgebiete jede in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung; dies schließt militärische Mittel ein.“ Diese Klausel ist bislang allerdings noch nicht aktiviert worden.

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  2. #154262
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Rabauke076 Beitrag anzeigen
    Ich werde mal meinen Mann interviewen , der arbeitet seit über 30 Jahren bei der Konkurrenz von Boing !
    wir werden es wohl ziemlich bald wissen
    hier gibts ja keine komplizierten Trümmer oder abgelegene Absturzgebiete und Sachverhalte

    meiner Meinung nach, haben mal wieder die Sensoren, inkl. Bordsysteme versagt, und die Piloten noch versucht manuell einzugreifen
    aber wir werden sehen

  3. #154263
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Sheharazade Beitrag anzeigen
    Ach und bei NS2 wird nicht ermittelt? Du Vollhonk!

    Bevor man mit dem nackten Finger , hier also Russland zeigt , sollte man die Ermittlungen erst mal abwarten anstatt direkt fröhlich drauf los zu spekulieren !

    Aber das kapiert der Vollhonk ja nicht , eben weil er gleichzeitig auch noch Intelligenzmäßig das Gewicht eines Milky Way hat !

    Das hat mit " Verschwörungstheorie überhaupt nichts zu tun !

  4. #154264
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von kiwi Beitrag anzeigen
    also wenn du umgebaut hast auf Empfehlung der Regierung , wird trotzdem gegen dich entschieden !
    dann mache ich eben eine „360 Grad“ Wende und mache wieder eine Garage für mein Wägelchen.

    Muss auf den Markt frisches Obst und Gemüse einkaufen bevor der Putin zuschlägt
    Richtig , weil der Staat ja nur dein bestes will , dein Geld und alle vier Jahre dein Kreuzchen auf dem Wahlzettel !

    Viel Spaß beim Einkaufen !

  5. #154265
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Lars Gutsein Beitrag anzeigen
    wir werden es wohl ziemlich bald wissen
    hier gibts ja keine komplizierten Trümmer oder abgelegene Absturzgebiete und Sachverhalte

    meiner Meinung nach, haben mal wieder die Sensoren, inkl. Bordsysteme versagt, und die Piloten noch versucht manuell einzugreifen
    aber wir werden sehen
    Ich schrieb ja , Landeanflug und da ist was schief gegangen !

  6. #154266
    Mitglied Benutzerbild von Sheharazade
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Rabauke076 Beitrag anzeigen
    Bevor man mit dem nackten Finger , hier also Russland zeigt , sollte man die Ermittlungen erst mal abwarten anstatt direkt fröhlich drauf los zu spekulieren !

    Aber das kapiert der Vollhonk ja nicht , eben weil er gleichzeitig auch noch Intelligenzmäßig das Gewicht eines Milky Way hat !

    Das hat mit " Verschwörungstheorie überhaupt nichts zu tun !
    Dieser Provobot ist unterirdisch.

  7. #154267
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Sheharazade Beitrag anzeigen
    Dieser Provobot ist unterirdisch.
    Mehr als unterirdisch !

  8. #154268
    GESPERRT
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Rabauke076 Beitrag anzeigen
    Ich schrieb ja , Landeanflug und da ist was schief gegangen !
    das ist ja mehr als offensichtlich

  9. #154269
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Neu Beitrag anzeigen
    Die representative Demokratur lehne ich ab. Weil ich z.B. Kriegsgegner bin. Weil ich keinen Krieg mit Russland will. Weil ich nicht gemessert werden will. Weil ich für eine starke deutsche Wirtschaft bin, gegen die Verarmung der Bevölkerung, ....

    Es gibt eben zu viele Entscheidungen der Entscheider, die gegen die repräsentative Regierung sprechen.

  10. #154270
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Lars Gutsein Beitrag anzeigen
    das ist ja mehr als offensichtlich
    Ebenst !

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