User in diesem Thread gebannt : observator and Ötzi |
Wieso hat man sich im Westen dann 2014 an den angeblichen russischen Soldaten auf der Krim ("ohne Hohheitsabzeichen") so aufgegeilt und als eines der Hauptargumente (ich erinnere mich noch sehr gut) für die vermeintliche russische Besatzung der Krim benutzt? Wo ist der Beweis dafür, dass die damaligen vermeintlichen russischen Soldaten auf der Krim tatsächlich aktive Mitglieder der russischen Streitkräfte waren? Haben alle westlichen Journalisten ihre Wehrpässe gesehen oder was?
Die EU mit Großbritannien und der Ukraine hat ungefähr eine Bevölkerung von 555 Millionen Einwohnern. Im Vergleich dazu Russland mit lediglich 144 Millionen.
Welches wirtschaftliche, aber auch militärische Potenzial sich daraus jeweils generieren ließe, kann sich jeder selbst ausrechnen.
Ich möchte Russland empfehlen, nicht auf ein Wettrüsten hinzuarbeiten!
Schon vergessen?
Der von der Russischen Foederation im Dezember 2021 vorgeschlagene Entwurf fuer eine diplomatische Loesung des Ukrain-Konfliktes wurde von den ueberheblich, selbstgefaelligen politischen Fuehrern der USA und NATO ignoriert. Sie haben sich nicht mal auf Verhandlungen ueber eine weitere Ausgestaltung des von den Russen oeffentlich vorgelegten Entwurfes eingelassen.
Vertragsvorschlag zwischen USA und Russischer Foederation
17.12.2021
Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation über Sicherheitsgarantien
Inoffizielle Übersetzung
Entwurf
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Russische Föderation, im Folgenden als „Parteien“ bezeichnet,
geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung von 1970 über Grundsätze des Völkerrechts über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki von 1975 der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie die Bestimmungen der Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten von 1982, der Charta für Europäische Sicherheit von 1999 und der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikpakt-Organisation und der Russischen Föderation,
unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt in irgendeiner Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowohl in ihren gegenseitigen als auch in ihren internationalen Beziehungen im Allgemeinen unvereinbar ist,
Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt,
in Anerkennung der Notwendigkeit vereinter Anstrengungen, um wirksam auf moderne Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und voneinander abhängigen Welt zu reagieren,
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, einschließlich der Unterlassung der Unterstützung von Organisationen, Gruppen oder Einzelpersonen, die einen verfassungswidrigen Machtwechsel fordern, sowie der Unterlassung von Maßnahmen, die darauf abzielen, das politische oder soziale System zu ändern einer der Vertragsparteien,
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zusätzliche effektive und schnell zu startende Kooperationsmechanismen zu schaffen oder die bestehenden zu verbessern, um neu auftretende Probleme und Streitigkeiten durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -anliegen des anderen zu lösen, wie sowie angemessene Antworten auf Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen auszuarbeiten,
in dem Bestreben, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Parteien zu vermeiden, und in der Erkenntnis, dass ein direkter militärischer Zusammenstoß zwischen ihnen zum Einsatz von Atomwaffen führen könnte, der weitreichende Folgen hätte,
bekräftigend, dass ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals geführt werden darf, und anerkennend, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gefahr des Ausbruchs eines solchen Krieges zwischen Staaten, die Atomwaffen besitzen, zu verhindern,
in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des Ausbruchs eines Atomkriegs vom 30. September 1971, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung von die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Verhütung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See vom 25. Mai 1972, das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung von Zentren zur Verringerung des nuklearen Risikos vom 15. September 1987, sowie das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten vom 12. Juni 1989,
habe wie folgt zugestimmt:
Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze unteilbarer, gleicher und unverminderter Sicherheit zusammen und zu diesen Zwecken:
darf keine Maßnahmen ergreifen, sich nicht an Aktivitäten beteiligen oder diese unterstützen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen;
führt keine Sicherheitsmaßnahmen durch, die von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition beschlossen wurden und die Kernsicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben könnten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass alle internationalen Organisationen, Militärallianzen und Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, sich an die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätze halten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien nutzen die Hoheitsgebiete anderer Staaten nicht zur Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder für andere Handlungen, die grundlegende Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei berühren.
Artikel 4
Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der Nordatlantikpakt-Organisation zu verhindern und den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Beitritt zum Bündnis zu verweigern.
Die Vereinigten Staaten von Amerika dürfen keine Militärstützpunkte auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken errichten, die nicht Mitglieder der Nordatlantikpakt-Organisation sind, ihre Infrastruktur für militärische Aktivitäten nutzen oder eine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln.
Artikel 5
Die Vertragsparteien sehen davon ab, ihre Streitkräfte und Waffen, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen, in Gebieten einzusetzen, in denen ein solcher Einsatz von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit wahrgenommen werden könnte, mit Ausnahme von solchen Einsatz innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien sehen davon ab, in Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. der nationalen Hoheitsgewässer schwere, für nukleare oder nichtnukleare Bewaffnung ausgerüstete Bomber zu fliegen oder Überwasserkriegsschiffe jeglicher Art, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärallianzen oder Koalitionen, einzusetzen wo sie Ziele im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.
Die Vertragsparteien unterhalten den Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf und über hoher See zu verbessern, einschließlich der Vereinbarung der maximalen Anflugentfernung zwischen Kriegsschiffen und Luftfahrzeugen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine bodengestützten Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen außerhalb ihres Staatsgebiets sowie in den Gebieten ihres Staatsgebiets zu stationieren, von denen aus solche Waffen Ziele im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.
Artikel 7
Die Vertragsparteien sehen von der Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Staatsgebiets ab und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bereits außerhalb ihres Staatsgebiets stationiert waren, in ihr Staatsgebiet zurück. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen für den Einsatz von Kernwaffen außerhalb ihres nationalen Hoheitsgebiets.
Die Vertragsparteien bilden kein militärisches und ziviles Personal aus Nichtkernwaffenstaaten für den Einsatz von Kernwaffen aus. Die Vertragsparteien führen keine Übungen oder Ausbildungen für Allzwecktruppen durch, die Szenarien beinhalten, die den Einsatz von Kernwaffen beinhalten.
Artikel 8
Der Vertrag tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation über den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.
Ausgefertigt in zwei Urschriften, jeweils in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Für die Russische Föderation
Original als PDF download
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" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! " (Sheriff von Nottingham)
auf der Ignorier-Liste: autochthon, Blackbyrd, feige, Justiziar, MANFREDM, Soraya, Virtuel
Vertragsvorschlag zwischen NATO und der Russischen Foederation:
17. Dezember 2021
Abkommen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation
Inoffizielle Übersetzung
Entwurf
Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, in der Erkenntnis, dass eine wirksame Reaktion auf aktuelle Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in unserer interdependenten Welt gemeinsame Anstrengungen aller Parteien erfordert, entschlossen, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und damit die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern, feststellend, dass die Sicherheitsinteressen jeder Partei eine bessere multilaterale Zusammenarbeit, mehr politische und militärische Stabilität, Berechenbarkeit und Transparenz erfordern,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki von 1975 der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags, der Verhaltenskodex von 1994 zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit, die Europäische Sicherheitscharta von 1999 und die Erklärung von Rom „Russland-NATO-Beziehungen: eine neue Qualität“, unterzeichnet von den Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation Föderation und NATO-Mitgliedstaaten im Jahr 2002,
haben wie folgt zugestimmt:
Artikel 1
Die Vertragsparteien orientieren sich in ihren Beziehungen an den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit. Sie verstärken ihre Sicherheit nicht einzeln, innerhalb internationaler Organisationen, Militärallianzen oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit anderer Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln beilegen und sich jeder Anwendung oder Androhung von Gewalt enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.
Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit anderer Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten. Die Vertragsparteien üben Zurückhaltung bei der militärischen Planung und Durchführung von Übungen zur Verringerung des Risikos eventueller gefährlicher Situationen im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Abkommen zur Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im darüber liegenden Luftraum niedergelegt sind, sowie in zwischenstaatlichen Abkommen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten.
Artikel 2
Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und freiwillig Bewertungen aktueller Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, informieren sich gegenseitig über militärische Übungen und Manöver und die wichtigsten Bestimmungen ihrer Militärdoktrinen. Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente für vertrauensbildende Maßnahmen sind zu nutzen, um Transparenz und Vorhersehbarkeit militärischer Aktivitäten zu gewährleisten. Es werden Telefon-Hotlines eingerichtet, um Notfallkontakte zwischen den Vertragsparteien aufrechtzuerhalten.
Artikel 3
Die Parteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten. Die Vertragsparteien pflegen den Dialog und die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (hauptsächlich im Baltikum und in der Schwarzmeerregion).
Artikel 4
Die Russische Föderation bzw. alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation waren, dürfen zusätzlich zu den dort stationierten Streitkräften keine Streitkräfte und Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa stationieren dieses Hoheitsgebiet seit dem 27. Mai 1997. Mit Zustimmung aller Vertragsparteien können solche Einsätze in Ausnahmefällen erfolgen, um eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu beseitigen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien stationieren keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.
Artikel 6
Alle Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verpflichten sich, jede weitere Erweiterung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine sowie anderer Staaten, zu unterlassen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, dürfen keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.
Um Zwischenfälle auszuschließen, dürfen die Russische Föderation und die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, keine Militärübungen oder andere militärische Aktivitäten oberhalb der Brigadenebene in einer Zone vereinbarter Breite und Konfiguration auf beiden Seiten der Grenzlinie durchführen die Russische Föderation und die Staaten in einem Militärbündnis mit ihr sowie Vertragsparteien, die Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind.
Artikel 8
Dieses Abkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten und darf nicht so ausgelegt werden
der Vertragsparteien der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, die ihre Zustimmung zum Ausdruck bringen, durch es gebunden zu sein. Für einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen am Tag seiner Hinterlegung in Kraft. Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann durch entsprechende Mitteilung an den Verwahrer davon zurücktreten. Diese Vereinbarung endet für diese Partei [30] Tage nach Erhalt einer solchen Mitteilung bei der Verwahrstelle. Dieses Abkommen wurde in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind, und wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt, der die Regierung von ...
Geschehen zu [Stadt …] an diesem [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX].
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Und sagt Weihnachten ab! " (Sheriff von Nottingham)
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Es gibt keine Beweise, dass es aktive Angehörige der russischen Streitkräfte waren. Ich gehe jede Wette ein, dass die Soldaten weder Wehrpässe, Dienstausweise noch Erkennungsmarken mit sich führten.
Dann lass uns doch mal spekulieren, aus welchem Land denn ein solch riesige "Söldnertruppe" kommen könnte. Irgendeine Idee?
Und dann lass uns mal darüber spekulieren, welcher private Finanzier es sich ein Vermögen kosten ließe, dass seine private Söldnerarmee dafür kämpft, dass die Krim von Russland annektiert wird...
Meine Fantasie ist recht groß, aber ich komme nicht wirklich dahinter...
Was fuer ein Wettruesten?
Die Russische Foederation hat doch militaerisch schon Alles. Was im Krieg an militaerischen Geraet verschliessen wird, kann die Russische Foederation durch die Profite der staatlichen Konzerne finanzieren und ersetzen.
Aufruesten muessen die geborenen Loser der NATO Staaten und zwar auf Kredit juedischer Geldverleiher, wodurch die ohnehin kaputten Volkswirtschaften der westlichen Laender, selbstverschuldet noch tiefer in die Ueberschuldungsfaelle sinken.
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! " (Sheriff von Nottingham)
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