
Zitat von
fredlich
Vorsicht!
Heute in der Tagespresse gelesen.
„Der § 130 Abs. 5 soll schneller und unverzüglich angewannd werden“
Bedeutet wer die Vorgaben der aktuellen „rechtstattliche Demokratie“ widerspricht
ist ein Rechter oder ein Rassist.*
Ruckzug bist du enteignet und landest als Verbrecher im Knast. Aber bei deinen Beziehungen zum VS wird man wohl beide Augen zudrücken.
PS. Habe Absichtlich nicht mit Guten Tag gegrüßt. Da Hitler diesen Gruß auch mal geäußert haben sollte.

§130 StgB
...(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
Da muß man freilich differenzieren:
In Absatz 3 und 4 geht es gegen Nahtzieh, in Absat 5 geht es gegen Russenversteher! 
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