Art. 72 der Verfassung der UdSSR von 1977:
Jeder Unionsrepublik bleibt das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR
gewahrt.
Die Ukraine war eine Unionsrepublik der UdSSR, folglich hatte sie das Recht auf freien Austritt. Ein Recht auf Austritt von Landesteilen aus einzelnen Unionsrepubliken ist in diesem Artikel nicht geregelt, es gibt auch keinen entsprechenden Passus in der Verfassung der heutigen Ukraine.